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Gesetzliche Betreuung

Einfach und schnell

Gesetzliche Betreuung

Einfach und schnell

Anmeldung und Abwicklung im Bereich der gesetzlichen Betreuung

Überblick

Allgemeine Informationen

Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine vertrauensvolle, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe.  Ihnen als Betreuer/Betreuerin erleichtern wir den Alltag.

Einfach, bequem und schnell finden Sie hierfür alle erforderlichen Anträge, viele nützliche Informationen und eine umfängliche FAQ-Liste.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden. Weitere Fragen zu diesem Thema können Sie gerne an kundenservice@sparkasse-heidelberg.de richten. Telefonisch stehen wir für Sie unter der Rufnummer +49 6221 511 0 zur Verfügung.

Alle Anträge

Die wichtigsten Anträge für Betreuer/Betreuerinnen

Neue Betreuung anmelden

Sie sind Betreuer/Betreuerin und möchten uns über eine neue Betreuung informieren.

Kontoauszüge nacherstellen

Im Online-Banking können Sie Kontoauszüge mit der Funktion „Kontoauszug“ online abrufen. Nach dem Login haben Sie die Möglichkeit, Auszüge aus den vergangenen zwölf Monaten einzusehen und auszudrucken.

Wenn die gewünschten Kontoauszüge weiter als zwölf Monate zurückliegen, können Sie diese hier nachbestellen. Die neuen Auszüge werden Ihnen entweder per Post zugeschickt oder können nach Freischaltung am Kontoauszugsdrucker abgeholt werden.

Saldenbestätigung    

Bei einer Salden­bestätigung werden die Konto­stände ausgewählter Konten zu einem zuvor festgelegten Stichtag bestätigt.

FAQ
Welche Unterlagen benötigt die Sparkasse zur Neueinräumung einer gesetzlichen Betreuung?
  • Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises des Betreuers/der Betreuerin
  • Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises der betreuten Person
  • Betreuerausweis (sollte Ihnen dieser noch nicht vorliegen, reicht zunächst die Kopie des Gerichtsbeschlusses aus. Der Betreuerausweis ist dann jedoch zeitnah nachzureichen)
Welchen Umfang hat die Betreuung und wo kann ich den Umfang erkennen?

Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern/der Betreuerin nicht übertragen werden.

Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichtes oder Ihrem Betreuerausweis.

Welchen Aufgabenkreis benötige ich für die Abwicklung von Bankgeschäften in der Sparkasse?

Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der „Vermögenssorge“ relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als „Vermögenssorge“ ausgewiesen bzw. über das Aufgabengebiet „Alle/sämtliche Angelegenheiten“ abgedeckt.

Sollte keines dieser Aufgabengebiete in dem Betreuerausweis aufgelistet sein, ist der Betreuer/die Betreuerin für dieses Aufgabengebiet  der betreuten Person nicht verantwortlich.

Wann endet die Betreuung?

Die gesetzliche Betreuung endet mit

  • Aufhebung der Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht (Beschluss des Betreuungsgerichtes)
  • Dem Tod der betreuten Person
  • Fristablauf

Beim Tod des Betreuers/der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern kein weiterer Betreuer/keine weitere Betreuerin bereits im Vorfeld benannt wurden.

Wie lange dauert die Betreuung?

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer/die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen, und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.
Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine vorläufige Betreuung mit echtem Enddatum anzuordnen.

Was passiert bei Tod der betreuten Person?

Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin ist ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis geht auf die Erben über.

Welche Pflichten hat der Betreuer/die Betreuerin im Rahmen der vermögensrechtlichen Angelegenheiten?

Sind dem Betreuer/der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er/sie bei allen Handlungen zu beachten, dass  das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist.

Für den Betreuer/die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.

Was muss bei der Geldanlage von betreuten Personen beachtet werden?

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist mündelsicher anzulegen. Produkte der Sparkasse Heidelberg gelten grundsätzlich als mündelsicher. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann. Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden. Eine Erleichterung gilt für befreite Betreuer/Betreuerinnen.

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